I. Buchung, Datenschutz
1. Die Buchung der Dienstleistung einer Kunstführung wird für die “Kunstführung” erst verbindlich, wenn diese dem Teilnehmer gegenüber in Textform (E-Mail) bestätigt worden ist.
Der Teilnehmer überweist eine Anzahlung (je nach Vereinbarung) und bestätigt damit anstelle einer Unterschrift, die Verbindlichkeit der Buchung.
2. Die im Zusammenhang mit der Buchung erfassten Daten der Teilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Dienstleistung und zur Kundenbetreuung verwendet.
Im Übrigen wird auf das Widerspruchsrecht des Teilnehmers nach § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes ausdrücklich hingewiesen. Eine kurze Mitteilung an die Firmenadressen genügt für die entsprechenden Erklärungen.
Auf eine gute und transparente Information unserer Kunden und Interessenten legen wir größten Wert. Alle Daten, die im Rahmen der Nutzung unserer Internetseiten anfallen oder die Sie an uns übermitteln, verarbeiten wir ausschließlich zu den hier genannten Zwecken und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Nachfolgend haben wir wichtige Informationen zum Schutz Ihrer Daten und zu Ihren Rechten für Sie zusammengestellt.
Buchung von Reiseangeboten, Anforderung von Informationen und sonstige Informationsanfragen
Kunstführung verarbeitet personenbezogene Daten zur Durchführung von Anforderungen und Anfragen, zur Durchführung von Kunstführungen, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung (Art. 6 Abs. 1 lit. b der DSGVO) sowie zu Werbezwecken für eigene Angebote (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Bei der Verarbeitung unterstützen uns teilweise externe Dienstleistungspartner.
Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert, mindestens jedoch entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Für die Wahrnehmung Ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 der DSGVO genügt eine kurze Mitteilung an uns, die Kontaktdaten finden Sie im Impressum dieser Seite.
Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde
(Art. 77 DSGVO) wird hingewiesen.
Verwendung für Werbezwecke
Der Verwendung zu Werbezwecken können Sie jederzeit widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO), eine kurze Mitteilung (Kontaktdaten im Impressum) genügt.
II. Inhalt des Reisevertrages
1. Der Inhalt des Vertrages über eine Kunstführung ergibt sich aus der Buchung des Kunden und der Bestätigung von Kunstführung. Soweit sich aus Buchung und Bestätigung keine andere Vereinbarung ergibt, sind Leistungsbeschreibungen und sonstige Erläuterungen zu den einzelnen Programmen einbezogen.
2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den beschriebenen Leistungen sowie zu den Bedingungen des Programms bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Kunstführung. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
3. Vermittelt bzw. empfliehlt Kunstführung ausdrücklich in fremdem Namen nur einzelne Leistungen, z. B. Anreise, Hotelaufenthalte, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ggf. den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Kunden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.
III. Zahlung, Anzahlung
1. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 30 und 14 Tagen vor Reiseantritt fällig. Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Preises erfüllt, so besteht ohne vollständige Zahlung kein Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung durch Kunstführung.
4. Kunstführung ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom Teilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Preises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 323 BGB) vorher durch Kunstführung dem Teilnehmer angedroht worden ist.
5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
IV. Vertragliche Leistungen
1. Die von Kunstführung geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, ergänzt gemäß Ziffer II Absatz 1 durch die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Führung, und den dazugehörigen Informationen. Änderungen dieser Angaben bleiben durch entsprechende Mitteilungen bis einschließlich des Zuganges der Bestätigung vorbehalten.
2. Unternehmungen (z. B. Theater- und Konzertbesuche), die in den Leistungsbeschreibungen als „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen, mit ihnen eventuell verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
V. Preisänderungen
1. Die Preise werden nach dem vorliegenden Stand bei Buchung kalkuliert. Kunstführung ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Kunstführung und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen und neu entstehen, die von Kunstführung nicht zu vertreten sind: Beförderungskosten (Bus, Bahn); Abgaben für bestimmte Leistungen; Reservierungsgebühren im Zusammenhang mit der Ticketreservierung, Eintrittsgebühren etc.
2. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, welcher der Summe der Kostenerhöhungen der konkret gebuchten Führung durch die Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des Vertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen die Gruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Teilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Teilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Kunstführung ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
3. Kunstführung hat dem Teilnehmer einer Führung eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes mitzuteilen.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist Führungsteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann der Führungsteilnehmer auch die Rechte gemäß § 651 a Absatz 4 Satz 3 BGB (Ersatzprogramm) geltend machen. Der Rücktritt muss unverzüglich gegenüber Kunstführung erklärt werden.
VI. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
1. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Vertrag (Storno) kann Kunstführung anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen: Selbstanreise: bis inkl. 46. Tag vor Reisebeginn 5 %; 45. – inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 8 %; 21. – inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 10 %; 14. – inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 15 %; ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 20 %. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Programmteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Leistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Führungsteilnehmer bleibt es freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist.
2. Umbuchungen des Führungstermin (z.B. wegen Änderungen der Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
VII. Rücktritt, Kündigung des Programmvertrages wegen besonderer Umstände
1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch Kunstführung den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer muss seine Kündigung an Kunstführung richten. Kunstführung kann die Kündigung auch durch einen Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kunstführung hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz.
2. Ist in der Programmausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann Kunstführung bis 21 Tage vor Programmtermin vom Vertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die bei dem Programm festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.
3. Kunstführung kann aus wichtigem Grund vor Programmbeginn und auch während des Programms jederzeit den Programmvertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von Kunstführung sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Teilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Teilnahmeanforderungen nicht genügt oder durch sein Verhalten den Programmablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle einer solchen Kündigung behält Kunstführung grundsätzlich den Anspruch auf den Gesamtpreis des Programms, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich der Kunstführung von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
VIII. Wechsel in der Person des Führungsteilnehmers
1. Bis zum Programmbeginn kann der Führungsteilnehmer gemäß § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter an dem Programm teilnimmt. Kunstführung kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2. Für den Gesamtpreis und die durch den Wechsel in der Person des Teilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Programmteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
IX. Versicherungen
1. Kunstführung empfiehlt den Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfallhilfe, sowie einer Reisegepäckversicherung. Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XI dieser Vetragsbedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen von Kunstführung.
X. Hotelkategorien, Preise
Die von Kunstführung vermittelten Preise können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Hotels bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind von Kunstführung weitergegeben und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend.
XI. Haftung von Kunstführung
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Kunstführung gegenüber dem Teilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Die vertragliche Haftung von Kunstführung gegenüber dem Programmteilnehmer für Schäden aus dem Programmvertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) Kunstführung für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Die Haftung von Kunstführung gegenüber dem Programmteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, je Teilnehmer und Programm auf den dreifachen Programmpreis beschränkt.
4. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weiter gehender Anspruch des Teilnehmers gegenüber Kunstführung, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
XII. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
1. Ist Kunstführung lediglich Vermittler oder Empfehler fremder Leistungen (siehe Ziffer II Absatz 3 dieser Vertragsbedingungen), so haftet Kunstführung nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Angaben über vermittelte oder empfohlene Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben Kunstführung gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Kunstführung gegenüber dem Programmteilnehmer dar.
XII. Gewährleistung
1. Wird das Programm nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Kunstführung kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kunstführung kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige, dem Teilnehmer zumutbare Ersatzleistung erbracht wird.
2. Für die Dauer einer nicht vertragsgerechten Erbringung der Leistung durch Kunstführung kann der Teilnehmer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. Der Programmpreis ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert des Programms in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Anspruch auf Minderung entfällt jedoch, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Wird infolge eines Mangels das Programm erheblich beeinträchtigt oder ist deshalb dem Teilnehmer das Programm oder seine Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Zuvor hat der Teilnahmer eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer schuldet Kunstführung in einem solchen Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtpreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Sofern Kunstführung einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel des Programms führt, kann der Teilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Teilnehmers auf Minderung des Programmpreises oder auf Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Teilnehmers bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Teilnehmers, Kunstführung auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Teilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB).
XIV. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen, Rechte des Kunstführers
1. Kunstführer und örtliche Vertretungen von Kunstführung sind während des Programms beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt und bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen Kunstführung anzuerkennen.
2. Eine Kündigung des Programmvertrages durch Kunstführung (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch den Kunstführer oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von Kunstführung ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Kunstführung bevollmächtigt.
XV. Verlust und Beschädigung von Gepäck
Bei Gepäck sind, zusätzlich zu den nach Ziffer XIII, XIV, und XVII dieser Vertragsbedingungen erforderlichen Erklärungen, Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Fluggepäck, Ausschlussfristen enthalten.
XVI. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Eine Information über solche Bestimmungen wie auch über Fristen zur Erlangung der entsprechenden Dokumente bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Informationserteilung und für deutsche Staatsbürger (ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände, soweit diese nicht offenkundig oder mitgeteilt waren).
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Kunstführung wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Teilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Teilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.
3. Der Teilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe- Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
4. Sollten sich für den Teilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme am Programm verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Programmvertrag berechtigt (soweit Kunstführung seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Kunstführung nicht zu vertreten sind).
XVII. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen vom Teilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Programms gegenüber Kunstführung unter einer der im Briefkopf dieser Vertragsbedingungen genannten Adressen geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Kunstführer bzw. Vertretungen von Kunstführung im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Programmpreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für Kunstführung anzuerkennen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem das Programm dem Vertrag nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Kunstführung oder der Teilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XVIII. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Teilnehmers gegen Kunstführung ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Programmvertrag und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
XIX. Gerichtsstand
Für den Fall, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von Kunstführung gegen den Teilnehmer der Gerichtsstand Ludwigsburg vereinbart, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
XX. Gültigkeit der Leistungsbeschreibung
Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise sind möglich und bleiben bis einschließlich des Zugangs der Bestätigung vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine etc. ist allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden.
XXI. Sonstiges
1. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 651 ff.